1. Geltungsbereich:
    Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge für die Überlassung von Seminar- und Veranstaltungsräumen sowie Gästezimmer der Seminarzentrum Riederalp KG als Dienstleisterin und Vermieterin zur Durchführung von Seminaren, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen. Abweichende Bestimmungen finden keine Anwendung, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Anzahlung:
    Die Vermieterin kann bei Einzel- oder Gruppenreservierungen eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der Gesamtkosten verlangen.
  3. Preise, Leitungen, Zahlungen:
    Die Preise verstehen sich incl. aller Steuern und Abgaben, außer der Kurtaxe zusätzlich zur Pauschale abgerechnet wird.
    1. Die Preise sind Pauschalpreise als Übernachtungs- Tages- oder Wochenendpauschalen. Sie werden auch bei Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen ( z.B. Essen ) fällig.
    2. Die Vermieterin behält sich im Falle von Kostensteigerung vor, Leistungen und Tarife nach Vertragsabschluss angemessen anzupassen, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Erbringung der Leistung mehr als 120 Tage beträgt.
    3. Die Rechnung ist auf unser Konto
      Volksbank Immenstadt e.G.
      IBAN DE 19 7339 2000 0100 4306 84
      BIC : GENODEF 1 IMV
      bis spätestens 1 Woche vor Seminarbeginn zu überweisen, oder vor Ort mit EC Karte zu bezahlen. (Aus organisatorischen Gründen)
  4. Subsidiärhaftung des Veranstalters
    Neben dem angemeldeten Teilnehmer bleibt der Mieter/ Veranstalter Schuldner für sämtliche des jeweiligen Veranstaltungsteilnehmers konsumierten Speisen und Getränke und für die in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Übernachtungen in der gebuchten Zimmerkategorie) falls dieser die Zahlung nicht innerhalb 14 Tagen bezahlt sein, ist der Mieter/Veranstalter zur Zahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang an ihn verpflichtet.
    1. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung können Verzugszinsen in Höhe von 1,0 % pro Monat verlangt werden.
  5. Haftung:
    Bei Störungen oder Mängeln, der vom Seminarzentrum zur Verfügung gestellten Geräte und Materialien wird sich die Vermieterin unverzüglich bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. Eine Minderung oder ein Einbehalt von Zahlungen deswegen ist nicht gestattet.
    1. Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieterin ist Vorsatz vorzuwerfen oder sie hat für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen einzustehen oder der Schadenersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    2. Gegenüber Beherbergungsgästen haftet die Vermieterin für eingebrachte Sachen nach den §§ 701 ff BGB. Danach ist die Haftung auf das hundertfache des Zimmerpreises, höchstens jedoch € 3.500,00, bzw. für Geld- und Wertgegenstände € 800,00 beschränkt.
    3. Die Haftungsansprüche nach §§ 701 ff BGB erlöschen, wenn der Beherbergungsgast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Vermieterin Anzeige erstattet. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von der Vermieterin zur Aufbewahrung übernommen waren, oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von der Vermieterin oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldet ist.
    4. Der Mieter/Veranstalter und die Teilnehmer haften für alle Schäden (etwa solche am Gebäude oder Inventar), die durch die Teilnehmer, Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Mieters/Veranstalters oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Sollte der einzelne Verursacher nicht feststellbar sein, haftet der Mieter/Veranstalter.
      Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern.
      Eine etwaige Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und Pflichten trifft allein den Mieter/Veranstalter. Soweit die Vermieterin aus der Nichterfüllung solcher Auflagen und Pflichten von Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter/Veranstalter die Vermieterin von diesen Ansprüchen freizustellen.
  6. Zimmerbelegung, Seminarräume, Mindesteilnehmerzahl:
    Die Seminarräume werden in Abhängigkeit der Teilnehmer wie folgt reserviert.
    – Großer Seminarraum: ab 15 voll zahlenden Teilnehmern
    – Kleiner Seminarraum: ab 12 voll zahlenden Teilnehmern / bei einer Parallelveranstaltung ab 10 voll zahlenden Teilnehmern
    Grundsätzlich besteht nur Anspruch auf den tatsächlich gebuchten Seminarraum. Dieser steht dem Mieter / Veranstalter nur zu den vertraglich vereinbarten Zeiten zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Vermieterin
    Eine Unter- bzw. Weitervermietung von überlassenen Zimmern und/oder Seminarräumen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
    1. Weder der Mieter/Veranstalter noch ein einzelner Teilnehmer besitzen einen Anspruch gegen die Vermieterin auf Beherbergung von mehr als den in der Anmeldung / Buchungsbestätigung angegebenen Gästen oder sonstigen Personen. Bei Parallelveranstaltungen werden Zimmer-Kontingente vergeben.
  7. Kündigung
    Die Vermieterin behält sich die Kündigung gegenüber dem Mieter/Veranstalter vor wenn das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst werden muss.
    1. Ein wichtiger Grund ist etwa dann gegeben, wenn eine Veranstaltung bzw. ein Zusammentreffen gegen geltendes Recht verstößt oder wenn die Erbringung von Leistungen durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist. Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit und ohne Angaben von Gründen, das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet oder begründeter Anlass zur Annahme hierzu besteht, ferner, wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Seminarzentrums gefährdet sind, ohne das deswegen vom Mieter/Veranstalter Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können. In diesem Fall werden die Ausfallpauschalen gem. Nr. 8 zugunsten der Vermieterin fällig.
    2. Sollte der Mieter/Veranstalter eine politische Vereinigung sein, kommt ein Vertrag erst mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung der Vermieterin zustande. Verschweigt der Veranstalter gegenüber der Vermieterin, dass es sich um eine politische Vereinigung handelt, so ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall werden die Ausfallpauschalen gem. Nr. 8 zugunsten der Vermieterin fällig.
    3. Bei Zahlungsverzug (ganz oder teilweise) mit einer Rechnung ist die Vermieterin berechtigt, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Mieter/Veranstalter und die Teilnehmer zu verweigern und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
  8. Rücktritt, Stornierung durch den Mieter:
    Der Rücktritt / die Stornierung durch den Mieter/Veranstalter kann nur schriftlich erfolgen. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Stornierung, ist die Vermieterin berechtigt, folgende Stornierungsgebühren zu erheben, wobei jeweils nachfolgend die Tage vor Seminarbeginn und der Prozentsatz der vereinbarten Gesamtkosten angegeben sind, die fällig werden: Die Gesamtkosten setzen sich aus der vereinbarten Wochenendpauschale x der Anzahl der Teilnehmer bzw. aus der vereinbarten Tagespauschale x der Anzahl der Teilnehmer zusammen. Dabei wird die Pauschale der Doppelzimmer-Belegungspreis zugrunde gelegt.
    – 0 bis 3 Tage 100 %
    – 4 bis 7 Tage 60 %
    – 8 bis 30 Tage 50 %
    – 31 bis 60 Tage 40 %
    – 61 bis 90 Tage 30%
    – 91 Tage bis 6 Monate 20 %
    – länger als 6 Monate 100,00 €
    Der Berechnung liegt die jeweils vertraglich geregelte Mindestteilnehmerzahl von Gästen sowie der vereinbarte Pauschalpreis pro Person bei Doppelbelegung zu Grunde.
  9. Das Seminarzentrum liegt mitten im Naherholungsgebiet.
    Die Straße, die zum Haus führt, ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt, kann aber mit einem kostenpflichtigen Taxi erreicht werden.
  10. Kinder, Haustiere
    Das Seminarhaus ist aus Sicherheitsgründen für Kinder nicht geeignet. Für das Mitbringen von Kindern im Ausnahmefall ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. In diesem Fall haften Eltern für ihre Kinder. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
  11. Schlussbestimmungen:
    Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftform-Erfordernis.
    1. Für die von der Vermieterin mit dem Mieter/Veranstalter geschlossenen Verträgen und deren Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle übrigen Vertrags- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
    2. Der Gerichtsstand ist Sonthofen.

Stand : Mai 2022